Satzung
Satzung der St. Pankratius Schützenbruderschaft Ossum - Bösinghoven 1757 e. V.
§ 1 Name und Sitz:
Dieser Verein trägt den Namen: St. Pankratius Schützenbruderschaft Ossum - Bösinghoven 1757 e.V. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes zu Neuss eingetragen und hat seinen Sitz in Meerbusch, Ortsteil Ossum - Bösinghoven.
§ 2 Wesen und Aufgaben:
1. | Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von christlichen Frauen und Männern. Die Bruderschaft ist Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften Köln e.V. |
2. | Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften: „Für Glaube, Sitte und Heimat" stellen sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft folgende Aufgaben:
a. Bekenntnis im Sinne dieser Ideale: 1. entsprechende Lebensführung 2. Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit 3. Werke der Nächstenliebe b. Schutz der Sitte durch: 1. Eintreten für Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben 2. Pflege und Förderung des Schießsportes c. Liebe zur Heimat durch: 1. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn 2. tätige Nachbarschaftshilfe 3. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, insbesondere durch die Erhaltung des Schützen- und Heimatfestes |
§ 3 Gemeinnützigkeit:
1. | Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
2. | Die Bruderschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Bruderschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
3. | Bei Auflösung der Bruderschaft erhält die katholische Pfarrgemeinde St. Pankratius Ossum -Bösinghoven das vorhandene, gegenständliche Eigentum:
Königs- und Prinzensilber, alle Wertgegenstände (Plaketten und Pokale), alle Fahnen, Degen, Schützentrachten und Sportgeräte ausgenommen Privateigentum, sowie schriftliche Unterlagen, Protokollbücher usw. zur archivlichen Aufbewahrung, quittiert durch eine Bestandsliste der Bruderschaft. Über das Vermögen ist eine Bestandsliste zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben. Das vorhandene Barvermögen muss für einen anerkannten, wohltätigen Zweck innerhalb der katholischen Pfarrgemeinde Ossum - Bösinghoven verwendet werden. Im Falle des Wiederauflebens der Bruderschaft oder der Neugründung einer Bruderschaft mit der gleichen Zielsetzung in der Pfarrgemeinde Ossum - Bösinghoven, erhält sie das volle Sacheigentum laut Bestandsliste von der katholischen Pfarrgemeinde Ossum - Bösinghoven zurück. |
§ 4 Mitgliedschaft:
1. | Mitglied können Frauen und Männer werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, sich zu den Grundsätzen und der Satzung der Bruderschaft zu verpflichten. |
2. | Das Gesuch um Aufnahme ist an den 1. Brudermeister zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. |
3. | Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Bruderschaften zu beteiligen. |
4. | Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. Pankratius Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
Der Beitrag ist bis zum Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet, zu zahlen. |
5. | Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1. bzw.2. Brudermeister zu erklären. |
6. | Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Nach vorheriger Anhörung ist der Antrag auf Ausschluss vom Vorstand zu stellen.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirsamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt zu suspendieren. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an den Ältestenrat der Bruderschaft und bei Uneinigkeit an das Schiedsgericht des Bundes der Historischen Schützenbruderschaften. |
7. | Jedes Mitglied nach dem vollendeten 24. Lebensjahr hat nach zweijähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.
Prinz der Bruderschaft kann jeder Schütze nach einjähriger Mitgliedschaft werden. Er muss am Tage des Vogelschießens das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber nicht älter als 24 Jahre sein. Die Pflichten des Königs und des Prinzen werden in der Geschäftsordnung geregelt. |
§ 5 Jungschützen:
1. | Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden in die Jungschützengruppe der Bruderschaft aufgenommen. Aufnahmebedingung ist die schriftliche Genehmigung des Erziehungsberechtigten (Unterschrift auf dem Aufnahmeschein). Mit der Unterschrift ist der Jungschütze berechtigt, an dem sportlichen Schießen der Bruderschaft teilzunehmen. |
2. | Innerhalb der Jungschützengruppe besteht eine gesonderte Jungschützenkasse, welche vom Jungschützenmeister geführt wird. Die Beitragssätze werden von der Jungschützengruppe innerhalb ihrer Versammlungen festgesetzt. |
3. | Die Jungschützengruppe gehört der St. Sebastianus - Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften an und bekennt sich zu dessen Satzung. |
4. | Ihren Jungschützenmeister und dessen Vertreter wählen die Jungschützen selbst alle 3 Jahre. Beide sind anschließend von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 19. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen. |
5. | Jungschützen können an der Mitgliederversammlung der Bruderschaft teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt; ihre Teilnahme an der Versammlung ist jedoch wünschenswert. Mit Beginn des 19. Lebensjahres werden Jungschützen Mitglieder der Bruderschaft, also beitragspflichtig und stimmberechtigt. |
§ 6 Organe der Schützenbruderschaft:
Organe der Bruderschaft sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Ältestenrat
§ 7 Mitgliederversammlung:
1. | Innerhalb des ersten Halbjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. |
2. | Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim 1. bzw. 2. Brudermeister beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Brudermeister, einberufen und geleitet. |
3. | Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich. |
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. | Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
a. Wahl des Vorstandes turnusgemäß alle 3 Jahre ( außer Jungschützenmeister und unter § 9 a bis d genannten ordentlichen Mitgliedern) sowie die Wahl von zwei Kassenprüfern jährlich. Wahl des Generals, des Schützenhauptmanns/-oberst und des Spießes sowie Bestätigung des Fahnenmajors alle 6 Jahre b. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan c. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer d. Entlastung des Vorstandes e. Festsetzung der Mitgliederbeiträge f. Genehmigungen der im Geschäftsjahr geplanten Veranstaltungen und Unternehmungen g. Aufnahme neuer Mitglieder h. Änderung der Satzung i. Auflösung der Bruderschaft |
2. | Beschlüsse und Anträge sowie Verlauf und Abstimmungsergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dieses Protokoll ist vom 1. Brudermeister oder dem 2. Brudermeister und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Die Protokollniederschrift ist mit den dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Bruderschaft zu gestatten. |
3. | Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer brauchen nicht Mitglied der Bruderschaft zu sein. Sie müssen aber in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Gewählt werden zwei Kassenprüfer. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Bei der Jahreshauptversammlung geben sie den Prüfbericht ab. Vorstandsmitglieder dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden. |
§ 9 Vorstand:
1. | Der Vorstand besteht aus dem:
1. Brudermeister 2. Brudermeister 1. Geschäftsführer 2. Geschäftsführer 1. Schatzmeister 2. Schatzmeister 1. Beisitzer 2. Beisitzer Schießmeister Jungschützenmeister Dem Vorstand gehören weiterhin als ordentliche Mitglieder an: a. als geistlicher Präses der Pfarrer der kath. Pfarrgemeinde Ossum - Bösinghoven oder ein von ihm benannter Priester. Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft b. der amtierende König c. der General d. der Schützenhauptmann/-oberst Der Vorstand bleibt drei Jahre bis zur Neuwahl im Amt, außer den im Vorstand unter a bis d genannten ordentlichen Mitgliedern. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. |
2. | Den gesetzlichen Vorstand bilden der 1. Brudermeister, der 2. Brudermeister, der 1. Geschäftsführer und der 1. Schatzmeister im Sinne des § 26 des BGB. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der St. Pankratius Schützenbruderschaft Ossum - Bösinghoven werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes im Vereinsregister. |
3. | Der erweiterte Vorstand wird in der Geschäftsordnung festgelegt. |
§ 10 Aufgaben des Vorstandes:
1. | Aufgaben des Vorstandes sind:
a. Einberufung der Mitgliederversammlung b. Führung der laufenden Geschäfte c. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr d. Erstattung der Tätigkeitsberichte e. Vorbereitung der kirchlichen und weltlichen Feste f. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen g. Beschlussfassung über den Haushaltsplan |
2. | Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Brudermeister, einberufen und geleitet. Die Beschlüsse werden protokolliert und vom 1. bzw. 2. Brudermeister und dem Geschäftsführer unterzeichnet. |
§ 11 Ältestenrat:
1. | Der Ältestenrat besteht aus dem Vorsitzenden, der vom Ältestenrat gewählt wird, und 4 weiteren Mitgliedern. Der Ältestenrat wird vom Vorstand und dem amtierenden Ältestenrat aus verdienten Mitgliedern für 3 Jahre vorgeschlagen und ist durch die Jahreshauptversammlung zu bestätigen. Maximal darf nur ein Mitglied des Vorstandes der Bruderschaft im Ältestenrat vertreten sein. |
2. | Streitigkeiten, die zu keiner Einigung führen zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. Mitgliedern untereinander sollen vom Ältestenrat geschlichtet werden. |
3. | Ist eine Schlichtung nicht möglich, hat der Vorstand und jedes Mitglied das Recht, das Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln anzurufen. |
§ 12 Auflösung der Bruderschaft:
Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Auch in für den Auflösungsbeschluss notwendig. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.
§ 13 Inkrafttreten:
1. | Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01.03.1996 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. |
2. | Die Satzung vom 08.02.1985 erlischt mit Inkrafttreten der Satzung vom 01.03.1996. |
Meerbusch, den 01.03.1996